Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2015 - 3 BV 36/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht verpflichtet ist, im Rahmen des §
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