LAG Köln - Beschluss vom 15.01.2014
11 TaBV 48/13
Normen:
§§ 20 III 1, 40 I BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/13

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten für die Anfechtung der Betriebsratswahl

LAG Köln, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 11 TaBV 48/13

DRsp Nr. 2015/1073

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten für die Anfechtung der Betriebsratswahl

Kosten für ein aussichtloses Wahlanfechtungsverfahren hat der Arbeitgeber nicht zu tragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.07.2013 - 5 BV 1/13 G - abgeändert und der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 4) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 20 III 1, 40 I BetrVG;

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1) bis 4) verlangen von der zu 5) beteiligten Arbeitgeberin die Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die ihnen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im Zusammenhang mit der Anfechtung der Betriebsratswahl vom 15.02.2012 entstanden sind.

Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) waren Mitglieder des fünfköpfigen Wahlvorstandes, der Beteiligte zu 1) Vorsitzender des Gremiums. Bei der Betriebsratswahl entfielen auf die Liste "BR-2012" 31 Stimmen, auf die Liste " 18 Stimmen und auf die Liste "K " 14 Stimmen.