1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1934 geborene Kläger lebt seit Juli 2008 dauerhaft in Thailand.
Mit Bescheid vom 3. Juni 1953 stellte das Versorgungsamt L. den Versorgungsanspruch des Klägers nach dem
Mit Bescheid vom 7. Mai 1996 stellte das Versorgungsamt L. fest, dass bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 100 nach dem
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