LSG Hamburg - Urteil vom 26.08.2015
L 1 P 3/14
Normen:
BVG § 35; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 P 152/10

Pflegezulage nach § 35 BVGWeiterleitung eines Antrags auf PflegeleistungenZeitpunkt der Antragstellung

LSG Hamburg, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen L 1 P 3/14

DRsp Nr. 2015/19008

Pflegezulage nach § 35 BVG Weiterleitung eines Antrags auf Pflegeleistungen Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Pflegezulage nach § 35 BVG gilt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem der Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse eingegangen ist.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 35; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der 1934 geborene Kläger lebt seit Juli 2008 dauerhaft in Thailand.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1953 stellte das Versorgungsamt L. den Versorgungsanspruch des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Anerkennung bestimmter Schädigungsfolgen fest. Die MdE wurde zuletzt im November 1955 auf 50 v.H. festgesetzt.

Mit Bescheid vom 7. Mai 1996 stellte das Versorgungsamt L. fest, dass bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 100 nach dem Schwerbehindertengesetz vorliege sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G, B, aG und H gegeben seien.