Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger von Januar 1995 bis April 1997 eine monatliche Zulage für die Pflege gelähmter Patienten zustand.
Der Kläger ist als Krankenpfleger auf der operativen Intensivstation der Chirurgie des von dem beklagten Land betriebenen Klinikums der Universität beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. 1 bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
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d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
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