BAG - Urteil vom 23.02.2000
10 AZR 91/99
Normen:
BAT Anl. 1b Abschn. A Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 lit. d;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen
BB 2000, 1358
NZA 2001, 845
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 199/97
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 23. Oktober 1998 - 13 Sa 2185/97 ,

Pflegezulage - gelähmte Patienten

BAG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 91/99

DRsp Nr. 2000/5803

Pflegezulage - gelähmte Patienten

»Die Pflegezulage für die Grund- und Behandlungspflege bei gelähmten Patienten steht auch Pflegepersonen zu, die zeitlich überwiegend Patienten pflegen, die aus therapeutischen Gründen durch Medikamente in den Zustand der Bewußtlosigkeit versetzt werden.«

Normenkette:

BAT Anl. 1b Abschn. A Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 lit. d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger von Januar 1995 bis April 1997 eine monatliche Zulage für die Pflege gelähmter Patienten zustand.

Der Kläger ist als Krankenpfleger auf der operativen Intensivstation der Chirurgie des von dem beklagten Land betriebenen Klinikums der Universität beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe Kr. VI Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT eingruppiert. Die für ihn zutreffende Fallgruppe 1 b verweist auf die Protokollerklärung Nr. 1 zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT), die ua. lautet:

(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. 1 bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

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d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

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