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Die Klägerin begehrt höhere Rente unter Berücksichtigung von Pflegezeiten.
Die 1937 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet bis Oktober 1975 und danach vom 1. Dezember 1991 bis 30. November 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend erhielt sie bis 30. September 1997 zunächst Übergangsgeld, dann Krankengeld. Seit 1. Oktober 1997 bezieht sie Altersrente für Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahrs. Die Klägerin hat zwei Kinder geboren, am 20. Juli 1964 den Sohn Jörg und am 20. März 1974 die Tochter Birgit. Letztere war von Geburt an schwerstbehindert und wurde vom 8. Oktober 1975 bis zu ihrem Tod am 7. November 1991 von der Klägerin gepflegt.
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