Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 wird ebenfalls als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Streitig sind Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 27.7.2013 bis 31.8.2016.
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