Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 500,- Euro auferlegt; im Übrigen sind Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um Leistungen der Pflegestufe II für den Zeitraum vom 27.09.2011 bis 29.12.2015.
Die am 00.00.1944 geborene bereits seit 1998 erwerbsgeminderte und mittlerweile altersberentete Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie bewohnt alleinstehend eine Doppelhaushälfte - deren obere Etage sie untervermietet hat - und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 70. Ihre Versorgung erfolgt durch Freunde, Bekannte und ihren Untermieter.
Am 27.09.2011 beantragte sie erstmalig (anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes mit anschließender Reha infolge einer Lungenembolie) Pflegeleistungen.
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