Der am 12. Februar 2015 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Antrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
II.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung der Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III auf die der Pflegestufe II streitig.
1. 2.
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