LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.07.2012
L 4 P 5/12 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 4 S. 3; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 98;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 91/11

Pflegeversicherung (P) - Rechtsweg zu den Sozialgerichten; Zulässigkeit; Sozialgerichtsbarkeit; Kostenerstattungsanspruch

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen L 4 P 5/12 B

DRsp Nr. 2013/8092

Pflegeversicherung (P) - Rechtsweg zu den Sozialgerichten; Zulässigkeit; Sozialgerichtsbarkeit; Kostenerstattungsanspruch

Wird eine Kostenerstattung nach den gesetzlichen Regelungen der verschiedenen Sozialgesetzbücher (hier für ein selbst in Auftrag gegebenes Pflegegutachten) begehrt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 51 Abs 1 SGG, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 3. April 2012 wird aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Eine Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 4 S. 3; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 98;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat. In der Hauptsache begehrt sie die Erstattung von Kosten für ein von ihr in Auftrag gegebenes Pflegegutachten in Höhe von 450 EUR.