LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.05.2012
L 4 P 18/11 B ER
Normen:
SGB X § 24; VwGO § 161; SGB XI § 115; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 19/11

Pflegeversicherung; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung - Anhörung; Mangel; Heilung; Erledigung; Hauptsache; Kostenentscheidung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 4 P 18/11 B ER

DRsp Nr. 2013/982

Pflegeversicherung; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung - Anhörung; Mangel; Heilung; Erledigung; Hauptsache; Kostenentscheidung

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 24; VwGO § 161; SGB XI § 115; SGG § 197a;

Gründe:

I. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch die Kostenfrage zu entscheiden.

Die Antragstellerin betreibt einen Pflegedienst. Am 27. Oktober 2010 nahm der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eine Qualitätsprüfung der Einrichtung vor und erstellte einen Prüfbericht vom 30. Juli 2010.

Im Schreiben vom 10. August 2010 forderten die Antragsgegner die Antragstellerin zu einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 25. August 2010 auf. Dieses Schreiben enthält die Formulierung: "Wir weisen darauf hin, dass die Verbände der Pflegekassen auf Grund dieser Ergebnisse Maßnahmen gemäß § 115 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XI in Erwägung ziehen können."

Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. August 2010 umfassend Stellung.