LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2016
L 23 SO 287/15
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB XI § 38a; SGB XII § 66 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 1049/14

PflegeleistungenWohngruppenzuschlagVorrangige Berücksichtigung von PflegeversicherungsleistungenLeistungskomplexe 19 und 38

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 23 SO 287/15

DRsp Nr. 2016/10120

Pflegeleistungen Wohngruppenzuschlag Vorrangige Berücksichtigung von Pflegeversicherungsleistungen Leistungskomplexe 19 und 38

1. Soweit ein Sozialhilfebedarf an Leistungen der Hilfen zur Pflege besteht, sind Pflegeversicherungsleistungen vorrangig zu berücksichtigen und insoweit Sozialhilfeleistungen nicht zu erbringen. 2. Ein Wohngruppenzuschlag (WGZ) nach § 38a SGB XI ist eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII. 3. Zwischen dem WGZ und den ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege in Form der Berliner Tagespauschale für Demenz-WGen (LK 19 und 38) besteht Deckungsgleichheit. 4. Jedenfalls im Land Berlin war im Bereich des SGB XII die Absicherung der Bedarfe, welche im Bereich des SGB XI durch Einführung des WGZ pauschal zusammengefasst wurden, bereits durch die Erbringung der Leistungen mit Leistungskomplex 19 und 38 gewährleistet.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB XI § 38a; SGB XII § 66 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 den Erhalt der ihm vom Beklagten bewilligten Leistungen der Hilfen zur Pflege ohne Abzug des ihm von der Pflegekasse bewilligten Wohngruppenzuschlags.