Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 den Erhalt der ihm vom Beklagten bewilligten Leistungen der Hilfen zur Pflege ohne Abzug des ihm von der Pflegekasse bewilligten Wohngruppenzuschlags.
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