I.
Der Kläger begehrt die Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für das von ihm betriebene private Pflegeheim gegenüber den Heimbewohnern.
Der Kläger betrieb seit 1983 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ein Alten- und Pflegeheim. Zurzeit ist das Heim aufgrund einer - vom Kläger angefochtenen - Schließungsanordnung des Beklagten außer Betrieb.
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