BVerwG - Urteil vom 26.04.2002
3 C 41.01
Normen:
SGG § 51 Abs. 2 Satz 2 ; SGB XI § 82 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ; VwGO § 40 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1052
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 03.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 995/01
VG Stade, vom 23.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 330/99

Pflegeheimfinanzierung; Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen; Rechtsweg für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung

BVerwG, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 3 C 41.01

DRsp Nr. 2006/8614

Pflegeheimfinanzierung; Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen; Rechtsweg für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung

»Für die Klage auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern ist der Sozialrechtsweg gegeben (wie BSG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - NZS 2000, 523).«

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 2 Satz 2 ; SGB XI § 82 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ; VwGO § 40 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für das von ihm betriebene private Pflegeheim gegenüber den Heimbewohnern.

Der Kläger betrieb seit 1983 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ein Alten- und Pflegeheim. Zurzeit ist das Heim aufgrund einer - vom Kläger angefochtenen - Schließungsanordnung des Beklagten außer Betrieb.