I. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht am 23. März 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Sparkasse, aus der mit dem Schuldner unterhaltenen Geschäftsverbindung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein Girokonto. Auf dieses Konto wird monatlich das für ihn bestimmte Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 EUR überwiesen. Am 4. April 2006 hat der Schuldner beantragt, ihm vorab einen Betrag von 694,50 EUR freizugeben. Weiter hat er beantragt, die Pfändung der Arbeitslosengeldbezüge künftig insoweit aufzuheben, als diese nach der Tabelle zu § 850 c ZPO unpfändbar sind und insoweit eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wonach die Bank das (weitere) vorhandene Guthaben bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag weder an die Gläubigerin noch an ihn auszahlen darf.
Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|