Pfändungsschutz bei Hilfsbedürftigkeit nach dem BSHG
BSG, Urteil vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 5 RJ 63/88
DRsp Nr. 1999/6935
Pfändungsschutz bei Hilfsbedürftigkeit nach dem BSHG
1. Auch unter Berücksichtigung der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X kann ein Sozialhilfeträger, der einem Rentner Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt hat, vom Rentenversicherungsträger keine Erstattung verlangen, soweit dieser aufgrund wirksamer früherer Pfändung der Rente zur Zahlung an einen Gläubiger des Rentners verpflichtet ist (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 4.11.1984 1/4 RJ 57/84 = SozR 1300 § 104 Nr. 3 und BSG vom 30.1.1985 1/4 RJ 107/83 = SozR 1300 § 104 Nr. 4). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]