LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2008
5 Sa 760/07
Normen:
ZPO § 850 c ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3143/05

Pfändung von Arbeitseinkommen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 760/07

DRsp Nr. 2008/14926

Pfändung von Arbeitseinkommen

Normenkette:

ZPO § 850 c ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte im Wege der Drittschuldnerklage verpflichtet ist, pfändbare Vergütungsbestandteile des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten und Arbeitnehmers der Beklagten, C., für den Zeitraum Juni 2005 bis Januar 2006 einzuziehen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachvortrages der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 72, 73 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie sei aufgrund der titulierten Forderungen und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berechtigt, nach Zustellung desselben den monatlich pfändbaren Bestandteil des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten C. in Höhe von jeweils 535,40 EUR (= 4.283,20 EUR) für den streitgegenständlichen Zeitraum einzuziehen. Zur Darstellung des streitigen Sachvortrages der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 73, 74 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.238,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,