LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2008
5 Sa 598/07
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 202/07

Pfändung einer Lohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 598/07

DRsp Nr. 2008/14640

Pfändung einer Lohnforderung

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten im Rahmen einer Drittschuldnerklage die Zahlung von gepfändetem Arbeitslohn des Schuldners C., der zugleich Arbeitnehmer der Beklagten ist, verlangen kann.

Der zugrundeliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 02.10.2006 zugestellt. Sie hat jedoch die Abführung der über der Freigrenze liegenden Beträge unter Hinweis auf eine durch den Schuldner bereits erfolgte Abtretung seiner Lohnansprüche an Rechtsanwälte abgelehnt.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhaltes des erstinstanzlichen Rechtszuges wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 39, 40 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

unter Zugrundelegung des vom OLG Koblenz unstreitig ermittelten Nettogehaltes des Schuldners von 1.470,00 EUR verbleibe ein Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.355,91 EUR monatlich, so dass an sie aufgrund der erweiterten Pfändungsmöglichkeit monatlich 555,91 EUR abzuführen seien. Damit ergebe sich für die Zeit von Oktober 2006 bis Januar 2007 einschließlich ein Betrag von insgesamt 2.223,64 EUR.