Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer XI des Landgerichts Karlsruhe vom 6. August 2015 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Schuldnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.531,76 € festgesetzt.
I.
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