Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Januar 1988 bis zur Stillegung des Betriebs am 31. August 1989 als Lagerarbeiterin beschäftigt. Aus einem anläßlich der Betriebsstillegung zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten vereinbarten Sozialplan stand der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 12.716,66 DM zu.
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