Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 01.06.1988 - 7 Ca 2147/88 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 396,70 (i.W.: Dreihundertsechsundneunzig 70/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1988 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 6/7, die Beklagte 1/7; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.
Der Streitwert für die Berufung wird auf DM 1.082,-- festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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