Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.07.2014 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, dass von der Jahressonderzahlung gemäß §
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 02.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.12.2014 am 01.12.2014 begründet.
Der Kläger verfolgt in der Berufungsinstanz sein erstinstanzliches Klageziel ausschließlich mit Rechtsausführungen weiter. Wegen dieser wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger beantragt
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