Der 1956 geborene ledige Kläger ist seit März 1991 bei den beklagten städtischen Verkehrsbetrieben als Omnibusfahrer zu einer Grundvergütung von zuletzt 2.488,00 DM tätig. Am 11. April 1993 meldete ein Kollege des Klägers, der Fahrmeister H., der Beklagten folgenden Vorfall vom gleichen Tag:
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