LAG München, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 590/13
ArbG München, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 15219/12
Personelle Kontinuität der Betriebsratsarbeit als sonstiger sachlicher BefristungsgrundAnforderungen an Befristungsabreden im gerichtlichen Vergleich
BAG, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 467/14
DRsp Nr. 2016/16950
Personelle Kontinuität der Betriebsratsarbeit als sonstiger sachlicher BefristungsgrundAnforderungen an Befristungsabreden im gerichtlichen Vergleich
Orientierungssätze:1. Die personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8TzBfG nicht genannter Sachgrund die befristete Verlängerung eines auslaufenden Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen, wenn die Befristung zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Laufzeit des Vertrags auf die Dauer der noch verbleibenden gesetzlichen Amtszeit des Betriebsrats erstreckt. Ist sie kürzer bemessen, bedarf es besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.2. Ein nach § 278 Abs. 6ZPO geschlossener Vergleich rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8TzBfG nur dann, wenn das Gericht am Abschluss des Vergleichs verantwortlich mitwirkt. Daher erfüllt ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8TzBfG in der Regel nicht.
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