Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 1. Er hatte in erster Instanz mit einem weiteren Antragsteller, einem Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1, die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet sei, allen Gremiumsmitgliedern Leserechte für alle elektronischen Dokumente in dessen Laufwerksordner und in dessen Funktionspostfächern zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat aufgrund der mündlichen Anhörung vom 14. Juli 2022 diesen Antrag zurückgewiesen.
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