LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Berlin § 85 Abs. 2 Nr. 2 § 90 Nr. 5 ; PersVG § 104 ;
Fundstellen:
Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3
PersR 1990, 362
PersV 1991, 269
ZBR 1991, 53
ZfPR 1991, 5
ZTR 1991, 82
Vorinstanzen:
I. VG Berlin - Beschluß vom 10.12.1985 - FK (Bln) B 56.84,
OVG Berlin, vom 29.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen PV Bln 4.86
Personalvertretungsrecht: Zuweisung von Jugendlichen zur außerbetrieblichen berufspraktischen Ausbildung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme
BVerwG, Beschluß vom 02.10.1990 - Aktenzeichen 6 P 29.87
DRsp Nr. 2007/4413
Personalvertretungsrecht: Zuweisung von Jugendlichen zur außerbetrieblichen berufspraktischen Ausbildung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme
»1. Werden Ausbildern 12 statt bisher 10 Jugendliche zur außerbetrieblichen berufspraktischen Ausbildung zugewiesen, so handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung.2. Ergeht die Maßnahme in Vollzug eines Haushaltsplans, dessen Festsetzungen der Verwaltung einen gewissen Spielraum belassen, wird das Mitbestimmungsrecht nicht durch das Recht auf Mitwirkung bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan verdrängt.«
Normenkette:
LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Berlin § 85 Abs. 2 Nr. 2 § 90 Nr. 5 ; PersVG § 104 ;
Gründe:
I.
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