VG Hamburg, vom 05.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Fl 34/98
Personalvertretungsrecht: Zulässigkeit eines erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags, Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG
OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 8 Bf 334/99.PVL
DRsp Nr. 2007/8006
Personalvertretungsrecht: Zulässigkeit eines erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags, Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 5HmbPersVG
»1. Die Zulässigkeit eines Antrages im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, der erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellt wird, beurteilt sich nach §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, 81 Abs. 3ArbGG wie eine Antragsänderung.2. Die Zulässigkeit eines im gerichtlichen Verfahren geänderten Antrages setzt einen Beschluß des Personalrates voraus, der auf Einleitung eines derartigen gerichtlichen Beschlußverfahrens gerichtet ist.3. Die korrekte Anwendung einer Dienstvereinbarung im Einzelfall kann der Personalrat nicht im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen.4. Die Anordnung, zeitweilig von der Bearbeitung zurückgestellte Ermittlungsvorgänge der Kriminalpolizei nunmehr der Bearbeitung zuzuführen (Abbau einer "Vorgangshalde"), stellt wegen fehlender Unausweichlichkeit einer Mehrbelastung für die Mitarbeiter keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 5HmbPersVG dar, wenn die Dienststelle gleichzeitig deutliche Möglichkeiten der Entlastung der Mitarbeiter schafft und anbietet. Ob die Kompensationsmöglichkeit in jedem Fall tatsächlich zur Entlastung der Mitarbeiter geführt hat, ist dabei unerheblich.«
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