OVG Hamburg - Beschluss vom 28.02.2000
8 Bf 334/99.PVL
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3 § 87 Abs. 2 S. 3 ; LBG (Landesbeamtengesetz) Hamburg; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Hamburg § 86 Abs. 1 Nr. 1 § 100 Abs. 2 ;
Fundstellen:
PersR 2001, 300
PersV 2001, 37
ZfPR 2001, 147
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Fl 34/98

Personalvertretungsrecht: Zulässigkeit eines erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags, Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 8 Bf 334/99.PVL

DRsp Nr. 2007/8006

Personalvertretungsrecht: Zulässigkeit eines erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags, Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG

»1. Die Zulässigkeit eines Antrages im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, der erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellt wird, beurteilt sich nach §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, 81 Abs. 3 ArbGG wie eine Antragsänderung. 2. Die Zulässigkeit eines im gerichtlichen Verfahren geänderten Antrages setzt einen Beschluß des Personalrates voraus, der auf Einleitung eines derartigen gerichtlichen Beschlußverfahrens gerichtet ist. 3. Die korrekte Anwendung einer Dienstvereinbarung im Einzelfall kann der Personalrat nicht im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen. 4. Die Anordnung, zeitweilig von der Bearbeitung zurückgestellte Ermittlungsvorgänge der Kriminalpolizei nunmehr der Bearbeitung zuzuführen (Abbau einer "Vorgangshalde"), stellt wegen fehlender Unausweichlichkeit einer Mehrbelastung für die Mitarbeiter keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S. von § 86 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG dar, wenn die Dienststelle gleichzeitig deutliche Möglichkeiten der Entlastung der Mitarbeiter schafft und anbietet. Ob die Kompensationsmöglichkeit in jedem Fall tatsächlich zur Entlastung der Mitarbeiter geführt hat, ist dabei unerheblich.«

Normenkette: