Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, den bisherigen unentgeltlichen Busverkehr für das Personal der Sendefunkstelle M einzustellen.
Die Klägerin ist seit dem 16. April 1971 als Arbeiterin im Reinigungsdienst bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb Bundespost) Anwendung. Die Klägerin wohnt in Ma. Diese Gemeinde wurde am 1. Januar 1977 aus den jetzigen Ortsteilen M und Z gebildet. Seit ihrer Einstellung bei der Beklagten wird die Klägerin in der Sendefunkstelle M beschäftigt. Diese liegt in einem Waldstück der Gemarkung Ma zwischen den früher selbständigen Ortsteilen M und Z. Die Entfernung zwischen der Funkstelle und der Bebauungsgrenze beträgt weniger als 1 Kilometer.
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