Personalvertretungsrecht der Länder: Unzumutbarkeit des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 9 BPersVG aufgrund eines allgemeinen Einstellungsstopps - Auflösungsantrag; Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Unzumutbarkeit; Beschäftigungssituation; Anstellungskörperschaft; Ausbildungsdienststelle; allgemeiner Einstellungsstopp; Ausnahmen; Verwaltungspraxis
OVG Thüringen, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 5 PO 1488/04
DRsp Nr. 2008/2850
Personalvertretungsrecht der Länder: Unzumutbarkeit des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 9BPersVG aufgrund eines allgemeinen Einstellungsstopps - Auflösungsantrag; Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Unzumutbarkeit; Beschäftigungssituation; Anstellungskörperschaft; Ausbildungsdienststelle; allgemeiner Einstellungsstopp; Ausnahmen; Verwaltungspraxis
»1. Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 9 Abs. 2BPersVG besteht nicht landesweit, sondern grundsätzlich nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat, es sei denn, der Arbeitgeber pflegt Auszubildende, welche er bei der Ausbildungsstätte nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeitsbereichs einzustellen (im Anschluss an BVerwG, B. v. 1.11.2005 - 6 P 3.05).2. Ein allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, wenn dieser auf haushaltsrechtlichen Vorgaben beruht, der darauf gestützte Erlass auch im Hinblick auf zugelassene Ausnahmen eindeutig und klar gefasst ist und die Verwaltungspraxis dieser Erlasslage entspricht.«