Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß §
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben entweder keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.
a) Der Antragsteller will zunächst geklärt wissen, "ob es für den Zeitpunkt der Unterrichtung der Personalvertretung erst darauf ankommt, dass nach Einschätzung der Dienststelle der Willensbildungsprozess abgeschlossen ist und sich die Planung zu einem Entschluss verdichtet hat". Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung geklärt.
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