I. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 machte der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einstellung von Angestellten ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen als auch bei der Festlegung der Entwicklungsstufen geltend. Dem trat der Beteiligte im Schreiben vom 6. Februar 2007 im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, bei der individuellen Einstufung der Beschäftigten in die das Tabellenentgelt beeinflussenden Entwicklungsstufen seien keine kollektiven Beschäftigteninteressen erkennbar, welche eine Mitbestimmung erforderlich machen könnten.
Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die Zuordnung neu einzustellender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (§ 16 Abs. 2 TV-L) der Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NdsPersVG, hilfsweise der Mitbestimmung nach § 64 Abs. 1 NdsPersVG, unterliegt.
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