BAG - Urteil vom 18.04.2007
7 AZR 293/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 72 LPVG NW
NZA-RR 2008, 219
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1291/05
ArbG Bochum, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2275/04

Personalvertretungsrecht - Befristung; Vertretung; Personalratsbeteiligung

BAG, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 293/06

DRsp Nr. 2007/16288

Personalvertretungsrecht - Befristung; Vertretung; Personalratsbeteiligung

Orientierungssätze: Unterliegt der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach Landesrecht der Mitbestimmung des Personalrats (hier: § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW), kann der Dienststellenleiter wegen der fehlenden Möglichkeit, das ordnungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse des Personalrats zu überprüfen, regelmäßig von der Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung zur Befristung ausgehen, wenn ihm der für die Außenvertretung des Personalrats zuständige Personalratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter mitgeteilt hat, die Zustimmung sei erteilt. Auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung des Personalrats kann der Dienststellenleiter nur dann nicht vertrauen, wenn ihm die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beschlussfassung bekannt war oder er zumindest durch Tatsachen begründete Zweifel daran haben musste, ob der Erklärung des Personalratsvorsitzenden ein wirksamer Beschluss des Personalrats zugrunde liegt.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 3. August 2004 geendet hat.