VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.07.2007
PL 15 S 3/06
Normen:
LPVG § 9 Abs. 1 ; LPVG § 9 Abs. 2 ; LPVG § 9 Abs. 3 ; LPVG § 25 Abs. 1 ; LPVG § 54 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe PL - 14 K 1081/05 - 17.03.2006,

Personalvertretung: Wahlanfechtung; Gesamtpersonalrat; Dienststellen; Eigenbetriebe; Zusammenfassung mehrerer Dienststellen; Verselbständigung zusammengefasster Dienststellen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen PL 15 S 3/06

DRsp Nr. 2008/8256

Personalvertretung: Wahlanfechtung; Gesamtpersonalrat; Dienststellen; Eigenbetriebe; Zusammenfassung mehrerer Dienststellen; Verselbständigung zusammengefasster Dienststellen

»Die Beschäftigten der Eigenbetriebe der Stadt Mannheim waren bei der Wahl zum Gesamtpersonalrat der Stadt Mannheim 2005 weder wahlberechtigt noch wählbar (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 27.07.1999 - PL 15 S 2927/98 -, PersR 2000, 120).«

Normenkette:

LPVG § 9 Abs. 1 ; LPVG § 9 Abs. 2 ; LPVG § 9 Abs. 3 ; LPVG § 25 Abs. 1 ; LPVG § 54 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Antragstellern und den übrigen Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der im Jahre 2005 durchgeführten Wahl des Gesamtpersonalrates der Stadt Mannheim.

Seit geraumer Zeit werden in der Stadtverwaltung Mannheim verschiedene Ämter und Fachbereiche zu selbständigen Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsrechts und damit zu personalratsfähigen Einheiten erklärt. Außerdem erledigt die Stadt Mannheim eine Reihe ihrer Aufgaben durch selbständige Eigenbetriebe, die auf der Grundlage des Eigenbetriebsgesetzes und ihrer jeweiligen Betriebssatzung zu selbständiger Wirtschaftsführung im Rahmen eines Sondervermögens berechtigt und verpflichtet sind. Unabhängig von diesen Verselbständigungen wählen sämtliche Beschäftigte der Stadt Mannheim seit langem einen Gesamtpersonalrat.