VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.07.2007
PL 15 S 388/05
Normen:
LPVG § 72 Abs. 2 ; LPVG § 77 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart PL - 21 K 4/04 - 10.01.2005,

Personalvertretung: ordentliche Kündigung; Mitwirkung; Einwendungen; Probezeit; Bewährungsmangel; Eignungsbeurteilung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen PL 15 S 388/05

DRsp Nr. 2008/8257

Personalvertretung: ordentliche Kündigung; Mitwirkung; Einwendungen; Probezeit; Bewährungsmangel; Eignungsbeurteilung

»Zur Frage, welche Einwendungen des Personalrats gegen die ordentliche Kündigung - hier: in der Probezeit - der Arbeitgeber zu beachten hat.«

Normenkette:

LPVG § 72 Abs. 2 ; LPVG § 77 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Einwendungen des Antragstellers gegen die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die der Beteiligte während ihrer Probezeit vorgenommen hatte, beachtlich waren.