Gründe:
Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage stützt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Nr. 1 und § 92a ArbGG), bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder mindestens eines größeren Teils von ihr berührt (BAG, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - NJW 2005, 1531). Die grundsätzliche Bedeutung der betreffenden Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit sind darzulegen. Den Anforderungen, die sich daraus ergeben, genügt die Beschwerde nicht.