Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten einseitig vorgenommenen Reduzierung der Arbeitszeit.
Die Kläger sind bei der Beklagten als Schulhausmeister beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (
Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit
dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung
der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke
üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten,
das sind insbesondere Reinigungsarbeiten,
Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungs-
dienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche
Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der
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