Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom beklagten Land gegenüber dem Kläger mit Schreiben vor 6.5.1991, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, mit Auslauffrist bis zum 30.6.1991 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung, wegen deren Inhalt auf Bl. 45 d A Bezug genommen ist.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt erstattete .
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