Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der 22 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1986 vom beklagten Land in der Dienststelle Technische Universität München als Baustoffprüfer gegen ein vereinbartes Monatsgehalt von 2.069,57 DM brutto eingestellt. Die ersten sechs Monate wurden als Probezeit und im übrigen die Geltung der Vorschriften des
Mit Schreiben vom 6. August 1986 informierte die Dienststelle des Klägers den Personalrat über ihre Absicht, dem Kläger zum 31. August 1986 zu kündigen. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei nicht in der Lage, die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben zufriedenstellend zu erfüllen. Dabei nahm sie auf einen in Fotokopien beigefügten Schriftwechsel mit dem Institut Bezug.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|