Personalrat: Anhörung bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen
LAG Hamm, Urteil vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 2246/95
DRsp Nr. 2001/5859
Personalrat: Anhörung bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen
Aufgrund des mit Wirkung vom 22.10.1994 in § 72a Abs. 2LPVG NW erstmals aufgenommenen Anhörungsrechts des Personalrates bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen ist ein nach dem 22.10.1994 von einem öffentlichen Arbeitgeber, der dem Geltungsbereich des LPVG NW unterfällt und bei dem bereits ein Personalrat gebildet ist, mit einem Arbeitnehmer ohne vorherige gänzliche Beteiligung des Personalrates oder vor dem Ende des einwöchigen Anhörungsverfahrens des § 72a Abs. 7LPVG nF geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam.
Normenkette:
BGB §§ 123, 134, 620 ; LPVG NRW §§ 72, 72a ;
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 72a LPVG NW
AP Nr. 12 zu § 134 BGB
AP Nr. 47 zu § 123 BGB
AP Nr. 5 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag
AuR 1996, 458
BB 1996, 2692
PersR 1996, 452
ZTR 1996, 523
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