Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf MehrarbeitsvergÜtung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 31. Juli 1988.
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1980 in dem Erholungsheim Bad S des Beklagten als Beiköchin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 28. Januar 1986 haben die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Arbeitsstunden in der Sechs-Tage-Woche vereinbart. Diese ist von der Klägerin in der Folgezeit auch geleistet worden. Die Klägerin erhielt in den Monaten Oktober bis Dezember 1986 eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.919,-- DM brutto und in den Jahren 1987 und 1988 eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.985,-- DM brutto.
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