BAG - Urteil vom 29.01.1992
4 AZR 294/91
Normen:
MTV (Manteltarifvertrag zwischen dem Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom 23.4./28. April/5.5.1986:) § 1; TVG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1432
NZA 1993, 184
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 21.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 448/88
LAG Niedersachsen, vom 30.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 670/89

Persönlicher Geltungsbereich eines Manteltarifvertrages

BAG, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 294/91

DRsp Nr. 1996/6163

Persönlicher Geltungsbereich eines Manteltarifvertrages

»Von dem persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages 1986 zwischen dem Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. und der Gewerkschaft HBV sowie der DAG werden auch Arbeiter erfaßt.«

Normenkette:

MTV (Manteltarifvertrag zwischen dem Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom 23.4./28. April/5.5.1986:) § 1; TVG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf MehrarbeitsvergÜtung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 31. Juli 1988.

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1980 in dem Erholungsheim Bad S des Beklagten als Beiköchin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 28. Januar 1986 haben die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Arbeitsstunden in der Sechs-Tage-Woche vereinbart. Diese ist von der Klägerin in der Folgezeit auch geleistet worden. Die Klägerin erhielt in den Monaten Oktober bis Dezember 1986 eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.919,-- DM brutto und in den Jahren 1987 und 1988 eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.985,-- DM brutto.