LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.01.2008
1 Sa 134/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 311 Abs. 3 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2148/06

Persönliche Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus Verschulden bei Vertragsschluss - Hinweis auf persönliche Versicherung als Gewähr für die Sicherheit der Auszahlung künftiger Lohnansprüche bei Betriebsfortführung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 134/07

DRsp Nr. 2008/9646

Persönliche Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus Verschulden bei Vertragsschluss - Hinweis auf persönliche Versicherung als Gewähr für die Sicherheit der Auszahlung künftiger Lohnansprüche bei Betriebsfortführung

»Der Hinweis des vorläufigen - "schwachen" - Insolvenzverwalters gegenüber einem Arbeitnehmer auf seine persönliche Versicherung als Gewähr für die Sicherheit der Auszahlung künftiger Lohnansprüche im Falle der Betriebsfortführung verpflichten ihn bei späterer Masseunzulänglichkeit nicht zur Zahlung des Lohnes aus eigenem Vermögen. Allerdings begründet eine solche Erklärung die persönliche Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus Vertrauensstellung.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 311 Abs. 3 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten in seiner damaligen Funktion als vorläufiger - sogenannter schwacher - Insolvenzverwalter.