BAG - Urteil vom 18.02.2014
3 AZR 499/13
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1, 3; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 38
AP
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 484/12
ArbG Köln, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10403/10

Pensionskassenrente; Ergänzungsanspruch

BAG, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 499/13

DRsp Nr. 2014/6772

Pensionskassenrente; Ergänzungsanspruch

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 13 Sa 484/12 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte sich damit gegen die Abweisung der Widerklage wendet.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 13 Sa 484/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines insgesamt 10.953,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 204,30 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2007 bis zum 1. September 2009 und aus jeweils 275,97 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten beginnend ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 1. Januar 2011 übersteigenden Betrags sowie zur monatlichen Zahlung einer 880,97 Euro übersteigenden Betriebsrente ab dem 1. Januar 2011 verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. März 2012 - 8 Ca 10403/10 - zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1, 3; BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.