LAG Köln - Urteil vom 19.02.2014
5 Sa 815/13
Normen:
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1099/13

Pausen und MitbestimmungZustimmung des Betriebsrats zur PausenregelungVergütungsanspruch für PausenzeitenAnnahmeverzug des ArbeitgebersBreakstunden und Pausen

LAG Köln, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 815/13

DRsp Nr. 2014/8934

Pausen und MitbestimmungZustimmung des Betriebsrats zur PausenregelungVergütungsanspruch für PausenzeitenAnnahmeverzug des ArbeitgebersBreakstunden und Pausen

Ordnet ein Arbeitgeber Pausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, so sind die Pausen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch dann zu vergüten, wenn sie § 4 ArbZG entsprechen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. August 2013 -10 Ca 1099/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Vergütung sog. "Breakstunden" für den Zeitraum von August 2012 bis Mai 2013.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug ab März 2012 12,36 EUR und seit Mai 2013 13,60 EUR.

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