Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. August 2013 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die Vergütung sog. "Breakstunden" für den Zeitraum von August 2012 bis Mai 2013.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug ab März 2012 12,36 EUR und seit Mai 2013 13,60 EUR.
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