LAG München - Urteil vom 26.10.2010
6 Sa 595/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 2; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1083/08

Pauschallohnabrede zur Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Überstunden; unbegründete Vergütungsklage eines kaufmännischen Angestellten im Bereich der Automobilzulieferung

LAG München, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 595/10

DRsp Nr. 2011/10652

Pauschallohnabrede zur Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Überstunden; unbegründete Vergütungsklage eines kaufmännischen Angestellten im Bereich der Automobilzulieferung

Eine Pauschallohnabrede, der gemäß eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem regelmäßigen Monatsentgelt abgegolten sind, ist grundsätzlich statthaft. Sie benachteiligt einen Arbeitnehmer nicht unangemessen. Auch Lohnwucher ist im konkreten Fall nicht gegeben.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 06. 05. 2010 - 1 Ca 1083/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 2; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Überstundenvergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte, ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie mit einem Werk in C-Stadt ... und einem Zweigwerk in S., beschäftigt mehrere Hundert Arbeitnehmer; es besteht bei ihr ein Betriebsrat.