I. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 06. 05. 2010 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Überstundenvergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte, ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie mit einem Werk in C-Stadt ... und einem Zweigwerk in S., beschäftigt mehrere Hundert Arbeitnehmer; es besteht bei ihr ein Betriebsrat.
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