LAG Hamm - Urteil vom 15.03.2013
18 Sa 1802/12
Normen:
BGB § 305;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 670/12

pauschale Abgeltung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft - Festlegung von Höchstzeiten - Arbeitsvertrag Chefarzt - gesonderte Vergütung bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 1802/12

DRsp Nr. 2013/21222

pauschale Abgeltung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft - Festlegung von Höchstzeiten - Arbeitsvertrag Chefarzt - gesonderte Vergütung bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze

Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag eines Chefarztes, wonach geleistete Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften mit der vereinbarten Vergütung pauschal abgegolten sind, kann gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn der Umfang der zu leistenden Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften vertraglich nicht hinreichend genau festgelegt ist. Eine gesonderte Vergütung für die geleisteten Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste nach § 612 BGB steht dem Chefarzt gleichwohl nicht zu, sofern er eine Gesamtvergütung bezieht, die die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 06.11.2012 - 1 Ca 670/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob vom Kläger in den Jahre 2009 bis 2011 geleistete Rufbereitschaftsdienste gesondert zu vergüten sind.

Die Beklagte betreibt in M1 das St. W1-Krankenhaus. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.2004 als leitender Abteilungsarzt der Hauptabteilung Nephrologie beschäftigt.