BSG - Beschluss vom 04.03.2020
B 5 R 291/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 755/17
SG Landshut, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 134/16

Pauschal gestellter Befangenheitsantrag

BSG, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen B 5 R 291/19 B

DRsp Nr. 2020/5912

Pauschal gestellter Befangenheitsantrag

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger hat mit einem am 3.12.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben "Beschwerde über/wegen des Verfahrens L 6 R 755/17 am LSG München vom 15.10.2019" eingelegt. Mit Schreiben vom 18.12.2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Vertretung angezeigt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegt. Daraufhin hat die Vorsitzende mitgeteilt, dass nach der übermittelten Sitzungsniederschrift des LSG vom 27.11.2019 die Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Einvernehmen die Berufung im Verfahren L 6 R 755/17 zurückgenommen habe. Ein Rechtsmittel dürfte daher unzulässig sein . Die Prozessbevollmächtigten haben auch nach Akteneinsicht zum Verfahren nichts vorgetragen. Mit weiteren handschriftlichen Schreiben (eingegangen am 27.1.2020 und am 3.3.2020) hat der Kläger jeweils einen "Befangenheitsantrag" gestellt und sich darüber hinaus mit einem am 19.2.2020 eingegangenen Schreiben geäu- ßert.