I.
Unter den Beteiligten ist bereits seit längerem streitig, ob die Kosten der vom Kläger im Wege der Notfallhilfe gemäß § 121 BSHG durchgeführten Krankentransporte von Sozialhilfeempfängern, die im Gebiet des Beigeladenen ihren Wohnsitz, im Gebiet der Beklagten aber den der Hilfeleistung zu Grunde liegenden akuten ambulanten Behandlungsbedarf haben, von der Beklagten oder vom Beigeladenen zu erstatten sind.
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