Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.07.2014 in Sachen19 Ca 8882/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung sogenannter Mehrflugstundenvergütung im Sinne von § 20 des Manteltarifvertrags Nr. 3 a für das Cockpitpersonal bei G in der Fassung vom 29.06.2011, gültig ab dem 01.07.2011. Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Frage, ob auf Anweisung der Beklagten im sogenannten Flugsimulator absolvierte Stunden bei der tariflich sogenannten Mehrflugstundenvergütung zu berücksichtigen sind oder nicht. Betroffen ist vorliegend der Monat Juli 2013. Die Berechnung der Höhe des streitigen Anspruchs steht nicht im Streit.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 18.07.2014 Bezug genommen.
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