Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 - ausgesetzt.
Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne einer Abweisung der Klage zur Entscheidung reif, sondern zur Klärung der Frage, ob die Beklagte zu Recht den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhebt, nach § 148 ZPO auszusetzen.
1.
Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abweisungsreif.
a)
Anders als vom Landgericht entschieden, war bei Ausübung des Widerrufsrechts die dafür geltende Frist nicht abgelaufen.
Das Recht der Klägerin, den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag (§
b)
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