LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.07.2015
L 8 U 10/14
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 8; SGB VII § 123 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 150; SGB VII § 152; SGB VII § 167 Abs. 3; SGB VII § 182; SGB VII § 183 Abs. 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5a;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 85/12

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 8 U 6/14 - v. 08.07.2015

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen L 8 U 10/14

DRsp Nr. 2016/5209

Parallelentscheidung zu LSG Schleswig-Holstein - L 8 U 6/14 – v. 08.07.2015

1. Zu den Unternehmen der Landwirtschaft gehören auch diejenigen der Viehhaltung, wenn diese mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht.2. Das ist u. a. bei einer sog. "Weidewirtschaft" der Fall, bei der eine landwirtschaftliche Fläche dadurch genutzt wird, dass sie von Tieren abgeweidet (abgegrast) wird.3. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss weder gewerblich noch gewinnorientiert sein. Es genügt, wenn sie zur Freizeitgestaltung, als Hobby oder zu Therapiezwecken ausgeübt wird.4. Eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit jedweder Art ist auch dann anzunehmen, wenn der Boden von Tieren abgeweidet wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich einen Anteil ihres Futters ausmachen, also ggf. zusätzlich zum Weidegras noch weiteres Futter gestellt werden muss.5. Die Satzungsbestimmungen des Sozialversicherungsträgers sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (nur) daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.