Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger war vom 01.05.2010 bis 31.10.2013 Mitglied der Beklagten. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2016, mit dem diese eine Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung ablehnte, legte er am 20.09.2016 per E-mail und am 30.09.2016 schriftlich (per Post) Widerspruch ein.
Am 23.12.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Am 16.01.2017 hat die Beklagte über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid entschieden.
Am 27.01.2017 hat der Kläger seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese sei wegen seines Rehabilitationsinteresses und Amtshaftungsansprüchen zulässig.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (
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