Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen aus dem gesamten Verfahren trägt die Beklagte zu 2/5. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 in einer für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens.
1. 2.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|