LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2016
L 8 R 437/11
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 115/09

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 R 31/12 - v. 27.01.2016

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 8 R 437/11

DRsp Nr. 2016/11573

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 R 31/12 - v. 27.01.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen aus dem gesamten Verfahren trägt die Beklagte zu 2/5. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 in einer für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens.

1. 2.